Rechtstracker.at

§ 10 EvalVO

Fassungen
01.10.1997 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 224/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.10.199731.12.2018 BGBl. II Nr. 224/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Evaluierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. II Nr. 224/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

EvalVO

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Arbeitsberichte der Institutsvorstände

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Inhalt und Form der Arbeitsberichte der Institutsvorstände sind vom/von der Rektor/in nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen festzulegen.
  2. Absatz 2,Der Arbeitsbericht des Institutsvorstandes hat zumindest folgende zahlenmäßige Darstellungen nach dem Muster des Formulares in der Anlage zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Universitätslehrer/innen und abgehaltene Lehrveranstaltungen;
    2. Ziffer 2
      durchgeführte lehrveranstaltungsbezogene Beurteilungen und Prüfungen sowie Fachprüfungen;
    3. Ziffer 3
      durchgeführte Beurteilungen von Diplomarbeiten und Dissertationen;
    4. Ziffer 4
      wissenschaftliche Veröffentlichungen des bediensteten wissenschaftlichen Institutspersonals einschließlich der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
    5. Ziffer 5
      fertiggestellte Forschungsarbeiten von wissenschaftlichen Institutsbediensteten einschließlich der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.
  3. Absatz 3,die zahlenmäßige Darstellung der wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Forschungsarbeiten (Absatz 2, Ziffer 4 und 5) muß anhand entsprechender Verzeichnisse im Arbeitsbericht nachvollziehbar sein.
  4. Absatz 4,Berichtszeitraum ist das jeweils abgelaufene Studienjahr. Die Berichte sind dem/der Rektor/in längstens Ende Dezember vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10010035

Dokumentnummer

NOR12126739

Alte Dokumentnummer

N7199712549Y