Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Evaluierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 224/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Arbeitsberichte der Institutsvorstände
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Inhalt und Form der Arbeitsberichte der Institutsvorstände sind vom/von der Rektor/in nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen festzulegen.
(2)Absatz 2,Der Arbeitsbericht des Institutsvorstandes hat zumindest folgende zahlenmäßige Darstellungen nach dem Muster des Formulares in der Anlage zu enthalten:
Universitätslehrer/innen und abgehaltene Lehrveranstaltungen;
durchgeführte lehrveranstaltungsbezogene Beurteilungen und Prüfungen sowie Fachprüfungen;
durchgeführte Beurteilungen von Diplomarbeiten und Dissertationen;
wissenschaftliche Veröffentlichungen des bediensteten wissenschaftlichen Institutspersonals einschließlich der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
fertiggestellte Forschungsarbeiten von wissenschaftlichen Institutsbediensteten einschließlich der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.
(3)Absatz 3,die zahlenmäßige Darstellung der wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Forschungsarbeiten (Abs. 2 Z 4 und 5) muß anhand entsprechender Verzeichnisse im Arbeitsbericht nachvollziehbar sein.die zahlenmäßige Darstellung der wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Forschungsarbeiten (Absatz 2, Ziffer 4 und 5) muß anhand entsprechender Verzeichnisse im Arbeitsbericht nachvollziehbar sein.
(4)Absatz 4,Berichtszeitraum ist das jeweils abgelaufene Studienjahr. Die Berichte sind dem/der Rektor/in längstens Ende Dezember vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Dokumentnummer
NOR12126739
Alte Dokumentnummer
N7199712549Y