Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Evaluierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 224/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Gegenstände von Evaluierungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Folgende Evaluierungen sind vorgesehen:
die Evaluierung des Ergebnisses von Maßnahmen auf allen Entscheidungsebenen, und zwar
von Studienangebotsentscheidungen, wie insbesondere die Einrichtung oder Auflassung einer Studienrichtung und die Änderung von Studienvorschriften;
von Organisationsmaßnahmen, wie insbesondere die Errichtung, Teilung oder Zusammenlegung von Instituten;
von Förderungsmaßnahmen auf Grund der Frauenförderpläne;
die Evaluierung von Forschungstätigkeiten;
die Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebes sowie größerer Teile von Studien;
die Evaluierung der Lehrtätigkeit.
(2)Absatz 2,Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 sind, sofern sie wesentliche Auswirkungen haben, innerhalb einer vom Organ, das die Maßnahme gesetzt hat oder das für die Evaluierung zuständig ist, für angemessen erachteten Frist zu evaluieren. Die Evaluierung hat sich auf die Zielerreichung, Zweckmäßigkeit der Durchführung und Wirtschaftlichkeit der getroffenen Maßnahme zu beziehen.Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern sie wesentliche Auswirkungen haben, innerhalb einer vom Organ, das die Maßnahme gesetzt hat oder das für die Evaluierung zuständig ist, für angemessen erachteten Frist zu evaluieren. Die Evaluierung hat sich auf die Zielerreichung, Zweckmäßigkeit der Durchführung und Wirtschaftlichkeit der getroffenen Maßnahme zu beziehen.
Schlagworte
Studienbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Dokumentnummer
NOR12126731
Alte Dokumentnummer
N7199712541Y