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§ 5 EvalVO

Fassungen
01.10.1997 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 224/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.10.199731.12.2018 BGBl. II Nr. 224/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Evaluierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. II Nr. 224/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

EvalVO

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Bewertung von Forschungstätigkeiten durch externe Fachleute

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die systematische Bewertung von Forschungstätigkeiten durch externe Fachleute hat jedenfalls
    1. Ziffer eins
      eine Selbstbeschreibung der zu evaluierenden Einheiten,
    2. Ziffer 2
      einen Besuch der zu evaluierenden Einheiten durch die externen Fachleute und
    3. Ziffer 3
      einen Bericht der externen Fachleute mit Bewertung der Forschungstätigkeiten und Verbesserungsvorschlägen
    zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die zu evaluierenden Einheiten sind zur Auswahl der externen Fachleute zu hören. Unter diesen muß sich mindestens ein/e ausländische/r Sachverständige/r befinden.
  3. Absatz 3,Die Selbstbeschreibung jeder zu evaluierenden Einheit hat die bestehenden Forschungsziele darzustellen, auf die seitens der externen Fachleute vorgegebenen Fragestellungen einzugehen und die Stärken und Schwächen der Einheit in Bezug auf die Forschungsziele zu analysieren.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10010035

Dokumentnummer

NOR12126734

Alte Dokumentnummer

N7199712544Y