Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Evaluierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 224/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Bewertung von Forschungstätigkeiten durch externe Fachleute
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die systematische Bewertung von Forschungstätigkeiten durch externe Fachleute hat jedenfalls
eine Selbstbeschreibung der zu evaluierenden Einheiten,
einen Besuch der zu evaluierenden Einheiten durch die externen Fachleute und
einen Bericht der externen Fachleute mit Bewertung der Forschungstätigkeiten und Verbesserungsvorschlägen
zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die zu evaluierenden Einheiten sind zur Auswahl der externen Fachleute zu hören. Unter diesen muß sich mindestens ein/e ausländische/r Sachverständige/r befinden.
(3)Absatz 3,Die Selbstbeschreibung jeder zu evaluierenden Einheit hat die bestehenden Forschungsziele darzustellen, auf die seitens der externen Fachleute vorgegebenen Fragestellungen einzugehen und die Stärken und Schwächen der Einheit in Bezug auf die Forschungsziele zu analysieren.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Dokumentnummer
NOR12126734
Alte Dokumentnummer
N7199712544Y