Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Evaluierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 224/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Bewertung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Bewertungen von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden (§ 18 Abs. 4 UOG 1993) sind mittels gänzlich oder teilweise fakultäts- oder universitätseinheitlicher Fragestellung automationsunterstützt zu erheben. Diese hat sich zumindest auf die Untersuchungsbereiche Erfüllung der von dem/der Lehrveranstaltungsleiter/in angegebenen Ziele und Inhalte, Didaktik, Lernbehelfe und Betreuung der Studierenden zu beziehen und auch eine zusammenfassende Bewertung der Lehrveranstaltung vorzusehen.Die Bewertungen von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden (Paragraph 18, Absatz 4, UOG 1993) sind mittels gänzlich oder teilweise fakultäts- oder universitätseinheitlicher Fragestellung automationsunterstützt zu erheben. Diese hat sich zumindest auf die Untersuchungsbereiche Erfüllung der von dem/der Lehrveranstaltungsleiter/in angegebenen Ziele und Inhalte, Didaktik, Lernbehelfe und Betreuung der Studierenden zu beziehen und auch eine zusammenfassende Bewertung der Lehrveranstaltung vorzusehen.
(2)Absatz 2,Der/Die Studiendekan/in hat die Erhebungsformulare unter Beachtung der Satzung und nach Anhörung des/der Vorsitzenden der Studienkommission(en) herzustellen.
(3)Absatz 3,Der/Die Studiendekan/in hat den Lehrveranstaltungsleiter/inne/n die ihre Lehrveranstaltungen betreffenden Ergebnisse zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen längstens vier Wochen schriftlich eine Stellungnahme begrenzten Umfanges zum Bewertungsergebnis und die allfällige Verweigerung der Zustimmung zur Veröffentlichung mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Der/Die Studiendekan/in hat eine allfällige Stellungnahme des Lehrveranstaltungsleiters/der Lehrveranstaltungsleiterin bei der Datenweitergabe an die Studienkommission beizufügen. In die Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 4 UOG 1993 ist die Stellungnahme aufzunehmen, wenn die Bewertungen der Lehrveranstaltungen personenbezogen dargestellt werden.Der/Die Studiendekan/in hat eine allfällige Stellungnahme des Lehrveranstaltungsleiters/der Lehrveranstaltungsleiterin bei der Datenweitergabe an die Studienkommission beizufügen. In die Veröffentlichung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, UOG 1993 ist die Stellungnahme aufzunehmen, wenn die Bewertungen der Lehrveranstaltungen personenbezogen dargestellt werden.
(5)Absatz 5,Sofern die Satzung diesbezüglich keine Regelung enthält, richtet sich die Zuständigkeit des Studiendekans im Zweifelsfall nach der Organisationseinheit, welche eine Lehrveranstaltung anbietet. Der/Die Studiendekan/in entscheidet im Zweifelsfall unter Berücksichtigung der bei den Teilnehmer/inne/n einer Lehrveranstaltung überwiegenden Studienrichtung(en), welche Studienkommissionsvorsitzenden er/sie anhört und welcher(welchen) Studienkommission(en) die erhobenen Daten zur Verfügung gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Dokumentnummer
NOR12126735
Alte Dokumentnummer
N7199712545Y