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§ 8 EvalVO

Fassungen
01.10.1997 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 224/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.10.199731.12.2018 BGBl. II Nr. 224/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Evaluierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. II Nr. 224/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

EvalVO

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Verwendung von Evaluierungsergebnissen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das zuständige Organ hat jedenfalls in folgenden Angelegenheiten vorhandene entscheidungsrelevante Evaluierungsergebnisse schriftlich aufzubereiten und unter Beachtung dienstrechtlicher Bestimmungen als Entscheidungsgrundlage mit heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Berufung von Universitätsprofessor/inn/en sowie Bestellung von Gastprofessor/inn/en;
    2. Ziffer 2
      Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent/in;
    3. Ziffer 3
      Aufnahme von und Laufbahnentscheidungen für Universitätsassistent/inn/en;
    4. Ziffer 4
      Erteilung von Lehraufträgen;
    5. Ziffer 5
      Bestellung zum/zur Abteilungsleiter/in;
    6. Ziffer 6
      Festlegung von Dienstpflichten;
    7. Ziffer 7
      Maßnahmen zur Personalentwicklung und andere, insbesondere vom Institutsvorstand, im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht zu treffende Entscheidungen.
    Andere Universitätsorgane haben verfügbare entscheidungsrelevante Evaluierungsergebnisse dem zuständigen Organ auf Anforderung bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Bei der Erstellung des Budgetantrages und bei der Budgetzuweisung für Investitionen im Forschungsbereich sind vorhandene Evaluierungsergebnisse zu berücksichtigen. Vor Großinvestitionen im Forschungsbereich (Paragraph 13, der Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung, BGBl. Nr. 736/ 1996) sind, sofern die bereits vorhandenen Evaluierungsergebnisse nicht ausreichen, Evaluierungen durchzuführen.
  3. Absatz 3,Wurde ein/e in einem Bundesdienstverhältnis stehende/r Universitätslehrer/in hinsichtlich ein und derselben oder mehrerer verschiedener Lehrveranstaltungen in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Bewertungen gemäß Paragraph 6, eindeutig negativ beurteilt, so hat der/die Studiendekan/in mit ihm/ihr die Gründe für diese Bewertungen und mögliche Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung, zu besprechen.
  4. Absatz 4,Läßt sich aus den Arbeitsberichten des Institutsvorstandes oder aus Evaluierungen von Forschungstätigkeiten erkennen, daß ein/e im unbefristeten Dienstverhältnis stehende/r Universitätslehrer/in innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren eine deutlich unter dem Durchschnitt des Fachgebietes liegende Forschungstätigkeit aufweist, so hat der/die Rektor/in zusammen mit dem/der betroffenen Universitätslehrer/in und dessen/deren Instituts(Klinik)vorstand die Gründe hiefür zu ermitteln und Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung, zu besprechen.

Schlagworte

Dienstaufsicht

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10010035

Dokumentnummer

NOR12126737

Alte Dokumentnummer

N7199712547Y