Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Evaluierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 224/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Evaluierungsbezogenes Berichtswesen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der/Die Studiendekan/in hat im Rahmen der Veröffentlichung der Auswertungen von Lehrveranstaltungsbewertungen durch die Studierenden auch über die von ihm/ihr selbst veranlaßten oder durchgeführten Evaluierungen und deren Ergebnisse sowie über die Umsetzung von Ergebnissen der Lehrveranstaltungsbewertungen und der anderen Evaluierungen zu berichten.
(2)Absatz 2,Der/Die Rektor/in hat ein Jahr vor dem Ende seiner/ihrer Funktionsperiode dem Senat schriftlich über die von ihm/ihr veranlaßten Evaluierungen, deren Ergebnisse und ihre Umsetzung sowie über von ihm/ihr als notwendig erachtete Evaluierungen zu berichten.
(3)Absatz 3,Veröffentlichungen des Studiendekans/der Studiendekanin (Abs. 1), Veröffentlichungen des Rektors/der Rektorin über die Arbeitsberichte der Institutsvorstände sowie Berichte des Rektors/der Rektorin gemäß Abs. 2 sind dem/der Bundesminister/in zur Kenntnis zu bringen.Veröffentlichungen des Studiendekans/der Studiendekanin (Absatz eins,), Veröffentlichungen des Rektors/der Rektorin über die Arbeitsberichte der Institutsvorstände sowie Berichte des Rektors/der Rektorin gemäß Absatz 2, sind dem/der Bundesminister/in zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4,Im Hochschulbericht sind sowohl die auf Grund von Evaluierungsergebnissen gesetzten Maßnahmen des Bundesministers/der Bundesministerin als auch die auf gesetzgeberische Maßnahmen bezogenen Evaluierungsergebnisse darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Dokumentnummer
NOR12126738
Alte Dokumentnummer
N7199712548Y