Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderung für Studierende an Konservatorien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 390/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist auf Anträge für Studienförderungen ab dem Studienjahr 1996/97
anzuwenden (vgl. § 3)anzuwenden vergleiche Paragraph 3,)
Text
§ 1. Die im folgenden angeführten Hauptstudiengänge an Konservatorien erfüllen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 StudFG. Der Umfang des Nachweises des günstigen Studienerfolges gemäß § 24 StudFG wird in der Anlage für die dort angeführten Konservatorien festgelegt. Paragraph eins, Die im folgenden angeführten Hauptstudiengänge an Konservatorien erfüllen die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, StudFG. Der Umfang des Nachweises des günstigen Studienerfolges gemäß Paragraph 24, StudFG wird in der Anlage für die dort angeführten Konservatorien festgelegt.
Dokumentnummer
NOR12126755
Alte Dokumentnummer
N7199713890H