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§ 2 HStatVO 1997

Fassungen
23.08.1997 bis 31.07.1999 — BGBl. II Nr. 233/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 223.08.199731.07.1999 BGBl. II Nr. 233/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 233/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Statistikverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.08.1997BGBl. II Nr. 233/1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 233/1999

Abkürzung

HStatVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Statistische Erhebungen an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Paragraph 2, (1) An den Hochschulen künstlerischer Richtung sind für statistische Erhebungen die Formulare HStat1K und HStat2K nach dem Muster der Anlage zu verwenden.

  1. Absatz 2,Das Rektorat (die Akademiedirektion) hat anläßlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium, Aufnahme einer ordentlichen Hörerin (Studierenden) oder eines ordentlichen Hörers (Studierenden), einer außerordentlichen Hörerin (Studierenden) oder eines außerordentlichen Hörers (Studierenden) und einer Gasthörerin oder eines Gasthörers („Vergabe der Matrikelnummer'') das von der Bewerberin oder dem Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular HStat1K entgegenzunehmen und die Matrikelnummer einzusetzen.
  2. Absatz 3,Das Rektorat (die Akademiedirektion) hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über eine ein Studium oder einen Hochschullehrgang abschließende Prüfung von der Absolventin oder dem Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular HStat2K entgegenzunehmen und erforderlichenfalls die Matrikelnummer einzusetzen.

Gesetzesnummer

10010045

Dokumentnummer

NOR12126806

Alte Dokumentnummer

N7199748483L