Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Statistikverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 233/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Statistische Erhebungen an den Hochschulen künstlerischer Richtung
§ 2. (1) An den Hochschulen künstlerischer Richtung sind für statistische Erhebungen die Formulare HStat1K und HStat2K nach dem Muster der Anlage zu verwenden.Paragraph 2, (1) An den Hochschulen künstlerischer Richtung sind für statistische Erhebungen die Formulare HStat1K und HStat2K nach dem Muster der Anlage zu verwenden.
(2)Absatz 2,Das Rektorat (die Akademiedirektion) hat anläßlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium, Aufnahme einer ordentlichen Hörerin (Studierenden) oder eines ordentlichen Hörers (Studierenden), einer außerordentlichen Hörerin (Studierenden) oder eines außerordentlichen Hörers (Studierenden) und einer Gasthörerin oder eines Gasthörers („Vergabe der Matrikelnummer'') das von der Bewerberin oder dem Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular HStat1K entgegenzunehmen und die Matrikelnummer einzusetzen.
(3)Absatz 3,Das Rektorat (die Akademiedirektion) hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über eine ein Studium oder einen Hochschullehrgang abschließende Prüfung von der Absolventin oder dem Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular HStat2K entgegenzunehmen und erforderlichenfalls die Matrikelnummer einzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12126806
Alte Dokumentnummer
N7199748483L