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§ 10 UniStEVO 1997

Fassungen
01.09.2002 bis 30.09.2003 — BGBl. II Nr. 315/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.10.200315.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004
§ 1001.09.200230.09.2003 § → § BGBl. II Nr. 315/2002
§ 1021.09.200131.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 345/2001
§ 1013.09.200020.09.2001 § → § BGBl. II Nr. 294/2000
§ 1001.02.199912.09.2000 § → § BGBl. II Nr. 40/1999
§ 1003.09.199731.01.1999 BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. II Nr. 315/2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003

Abkürzung

UniStEVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Evidenthaltung des Studienerfolges

Paragraph 10, (1) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates hat das Prüfungsprotokoll zu führen.

Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Studienkennzahl;
  2. Ziffer 2
    Prüfungsgegenstand;
  3. Ziffer 3
    Ort und Zeit der Prüfung;
  4. Ziffer 4
    die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates;
  5. Ziffer 5
    Vor- und Familienname(n) und die Matrikelnummer der oder des Studierenden;
  6. Ziffer 6
    die gestellten Fragen;
  7. Ziffer 7
    die erteilten Beurteilungen;
  8. Ziffer 8
    die Gründe für die negative Beurteilung;
  9. Ziffer 9
    Hinweise auf allfällige besondere Vorkommnisse.
Den Familiennamen, die Matrikelnummer und die Studienkennzahl haben erforderlichenfalls die Studierenden vor der Prüfung einzutragen.
  1. Absatz 2,Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolles sind unverzüglich der Zentralen Verwaltung zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Benötigt die oder der Studierende unmittelbar nach Ablegung einer Prüfung einen Nachweis, so hat sie oder er das entsprechende Zeugnisformular auszufüllen. Ein solches Zeugnis ist mit dem Vermerk „gilt nur vier Wochen ab Prüfungsdatum” zu versehen und nach Unterfertigung durch die Prüferin oder den Prüfer der oder dem Studierenden sofort auszufolgen.
  3. Absatz 4,Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, die Lehrveranstaltungen entsprechen, so ist die Fachnote zu ermitteln, indem
    1. Ziffer eins
      die Note jedes dem Fach zugehörigen Prüfungsteiles mit der Semesterstundenzahl der entsprechenden Lehrveranstaltung multipliziert wird,
    2. Ziffer 2
      die gemäß Ziffer eins, errechneten Werte addiert werden,
    3. Ziffer 3
      das Ergebnis der Addition durch die Summe der Semesterstunden der Lehrveranstaltungen dividiert wird und
    4. Ziffer 4
      das Ergebnis der Division erforderlichenfalls auf eine ganzzahlige Note gerundet wird (Paragraph 57, Absatz 6, UniStG).
  4. Absatz 5,Neben den Zeugnissen sind der oder dem Studierenden Abgangsbescheinigungen (Formular 5) auszustellen. Diese sind gemäß Paragraph 40, UniStG bei Beendigung des Studiums auf Antrag der oder des Studierenden von der Rektorin oder dem Rektor auszustellen und haben alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in dieser Studienrichtung angetreten ist, und deren Beurteilung anzugeben. Hinsichtlich der nach einer Wiederholung positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben.
  5. Absatz 6,Andere als die im Absatz 5, genannten Bestätigungen des Studienerfolges sind zulässig. Sie sind als „Bestätigungen des Studienerfolges” mit einem den Inhalt näher beschreibenden Zusatz zu bezeichnen. Sofern eine Universität regelmäßig anstelle von Lehrveranstaltungs- und Fachprüfungszeugnissen Sammelbestätigungen des Studienerfolges ausstellt, müssen diese dieselben Informationen enthalten; auf Antrag sind der oder dem Studierenden überdies die entsprechenden Zeugnisse auszustellen.
  6. Absatz 7,Die Zentrale Verwaltung hat jedenfalls die erfolgreiche Ablegung von Abschlussprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung evident zu halten. Soweit die Ausfertigung von Zeugnissen und deren Evidenthaltung anderen Organisationseinheiten übertragen wurde, haben diese der Zentralen Verwaltung die erfolgreiche Ablegung von Abschlussprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen unter Angabe der Matrikelnummer, des Familiennamens und der Studienrichtung der oder des Studierenden sowie des Prüfungsdatums innerhalb eines Monats zu melden (Paragraph 57, Absatz 4, UniStG).
  7. Absatz 8,Abschlussprüfungs-, Bakkalaureatsprüfungs-, Magisterprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse und Abgangsbescheinigungen sind ausschließlich von der zulassenden Universität auszustellen. Bei einem gemeinsam eingerichteten Studium (Paragraph 2, Absatz 5,) hat die nicht zulassende Universität bei der Ausstellung dieser Zeugnisse und der Abgangsbescheinigung mitzuwirken.
  8. Absatz 9,Die Diplomprüfungszeugnisse im Rahmen des Lehramtsstudiums hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auszustellen, die oder der für das erste Unterrichtsfach zuständig ist.
  9. Absatz 10,Nach Maßgabe einschlägiger gesetzlicher Regelungen für den internationalen Vergleich ist auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines Diplomstudiums eine Bestätigung über die Gesamtnote des Diplomstudiums auszustellen. Die Gesamtnote gemäß Ziffer 13, des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der akademischen Grade und Titel samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2001,, ist zu ermitteln, indem
    1. Ziffer eins
      die Noten aller für das Diplomstudium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und die Note der Diplomarbeit addiert werden und
    2. Ziffer 2
      der gemäß Ziffer eins e, r, r, e, c, h, n, e, t, e, Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird und
    3. Ziffer 3
      das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.

Anmerkung

Formulare und Zeugnisse nicht darstellbar

Schlagworte

Vorname, Lehrveranstaltungszeugnis, Abschlußprüfungszeugnis, Diplomprüfungszeugnis, Bakkalaureatsprüfungszeugnis, Magisterprüfungszeugnis

Gesetzesnummer

10010049

Dokumentnummer

NOR40035180