Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Studierendenevidenz
§ 11. (1) Die Zentrale Verwaltung hat für jede Studierende oder jeden Studierenden einen Akt anzulegen (Formular 1/1).Paragraph 11, (1) Die Zentrale Verwaltung hat für jede Studierende oder jeden Studierenden einen Akt anzulegen (Formular 1/1).
(2)Absatz 2,Der Evidenzakt hat zu enthalten:
Zweitausfertigungen der Studienblätter;
sonstige Anträge und Erledigungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten;
Durchschriften von Zeugnissen, sofern nicht eine andere Dienststelle mit deren Evidenthaltung betraut wurde, und von anderen Bescheinigungen des Studienerfolges.
(3)Absatz 3,Die laufende Herstellung von Zweitausfertigungen und deren Ablage im Evidenzakt kann unterbleiben, wenn die Zentrale Verwaltung dennoch in der Lage ist, der oder dem Studierenden auf Antrag binnen zwei Wochen Zweitschriften von Studienblättern und Zeugnissen zur Verfügung zu stellen. Bei Namensänderung kann die Zweitschrift auf den aktuellen Namen ausgestellt werden.
(4)Absatz 4,Die oder der Studierende hat eine Änderung oder Korrektur der Zustelladresse mittels des Meldungsblattes (Formular 3), Änderungen oder Korrekturen aller übrigen auf dem Studienblatt enthaltenen Angaben zur Person unter Vorlage der entsprechenden Dokumente, des Ausweises für Studierende und des aktuellen Studienblattes mittels des Formulares 1/2 unverzüglich der Zentralen Verwaltung bekanntzugeben.
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar
Schlagworte
Studienangelegenheit
Dokumentnummer
NOR40011421