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§ 16 UniStEVO 1997

Fassungen
03.09.1997 bis 31.01.1999 — BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.09.200215.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004
§ 1621.09.200131.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 345/2001
§ 1613.09.200020.09.2001 § → § BGBl. II Nr. 294/2000
§ 1601.02.199912.09.2000 § → § BGBl. II Nr. 40/1999
§ 1603.09.199731.01.1999 BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

03.09.1997BGBl. II Nr. 245/1997

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999danach: BGBl. II Nr. 40/1999

Abkürzung

UniStEVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 16, (1) Im Studienjahr 1997/98 sind anstelle der Formulare 1/1, 1/2, 1 ADV, 2/1, 2 ADV, 3, 4, 4 ADV und 5 der Anlage 1 zu dieser Verordnung in dieser Reihenfolge die Formulare 1/1, 1/2, 1/ADV, 2, 2/ADV, 3, 4, 4/ADV und 18/2 der Anlage 1 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung - UniStEVO, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989,, zu verwenden. In den Abgangsbescheinigungen (Formular 18/2) sind jedoch Inskriptionszeitraum und Zahl der Semester nicht mehr anzugeben.

  1. Absatz 2,Die im Absatz eins, nicht genannten Formulare der Anlage 1 zur UniStEVO, ausgenommen „Antrag auf Bewilligung eines studium irregulare'' (Formular 6), „Zeugnis über die Universitäts-Sprachprüfung'' (Formular 11) und „Abschlußbescheinigung (Absolutorium)'' (Formular 18/1), sind im Studienjahr 1997/98 zu verwenden. Diese Zeugnisformulare dürfen auch über das Studienjahr 1997/98 hinaus als Muster für universitäts- oder hochschuleigene Formulare verwendet werden.
  2. Absatz 3,Zeugnisformulare für Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG werden durch diese Verordnung nicht berührt. Sie dürfen im Rahmen von Paragraph 80, Absatz 3, UniStG weiterhin verwendet werden.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen dieser Verordnung über das Lehramtsstudium in den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern und über das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung sowie über den Inhalt von Studienblättern sind im Rahmen von Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 UniStG auch auf die entsprechenden Studien nach den in Anlage 3 Ziffer eins bis 11 zum UniStG genannten besonderen Studiengesetzen anzuwenden.
  4. Absatz 5,Die bisher verwendeten Druckprogramme für Semesteretiketten, Studienbuchblätter und Inskriptionsbestätigungen dürfen im Wintersemester 1997/98 und im Sommersemester 1998 weiter verwendet werden. Studienpläne für Studien, die gemäß Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 UniStG betrieben werden, sind auf den Studienblättern abweichend von Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 9, Litera b, mit dem ersten Semester ihrer Wirksamkeit zu bezeichnen.
  5. Absatz 6,Die Universitäten haben vor Beginn des Wintersemesters 1997/98 umzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Studien mit der Kennzahl 980 auf die Kennzahl 990;
    2. Ziffer 2
      Studien mit den Kennzahlen 001, 002, 006, 981, 982, 986 und 991 unter Beibehaltung einer allfälligen zweiten Studienkennzahl auf die Kennzahl 992;
    3. Ziffer 3
      Studien mit den Kennzahlen 004, 984 und 994 unter Hinzufügung von 830 als zweiter Studienkennzahl auf die Kennzahl 992;
    4. Ziffer 4
      Studien mit den Kennzahlen 003 oder 993 unter Hinzufügung von 840 als zweiter Studienkennzahl auf die Kennzahl 992.
  6. Absatz 7,Für die Übergabe der Daten Studierender an die Gesamtevidenz der Studierenden im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr gilt im Studienjahr 1997/98 das bisherige Übergabeformat. Die Hörerstandsmeldungen sind nach den bisherigen Tabelliervorgaben zu erstatten, jedoch entfallen die Personenmengen „Aufgenommene dieser Universität'' (PI), „Erstaufgenommene dieser Universität'' (PEA) und „Ordentliche Hörer anderer Hochschulen in Hochschulkursen/Hochschullehrgängen''. Bei der Bildung der Personenmenge „Erstimmatrikulierte bzw. Erstaufgenommene'' (PE) entfällt die Stammhochschule als Zurechnungskriterium.
  7. Absatz 8,Studierenden, die im Sommersemester 1997 eine andere Universität oder Hochschule als Stammhochschule hatten, ist bei aufrechter Zulassung längstens zu Beginn des Wintersemesters 1998/99 ein Ausweis für Studierende (Formular 2/1 oder 2/2) auszustellen.
  8. Absatz 9,Die Paragraphen 2, Absatz 6 und 10 Absatz 8, sind ab dem Wintersemester 1997/98 auf sämtliche neu zuzulassende Studierende der kombinationspflichtigen Diplomstudien gemäß dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen - GN-StG, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971,, sowie auf sämtliche neu zuzulassende Studierende der Lehramtsstudien gemäß GN-StG, dem Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969,, und dem Bundesgesetz über evangelisch-theologische Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1993,, anzuwenden. Ab dem Wintersemester 1998/99 sind die Paragraphen 2, Absatz 6 und 10 Absatz 8, auch auf die vor dem Wintersemester 1997/98 zugelassenen Studierenden dieser Studien anzuwenden.

Schlagworte

Zulassungsbestätigung, Abschlußzeugnis, Diplomzeugnis

Gesetzesnummer

10010049

Dokumentnummer

NOR12126837

Alte Dokumentnummer

N7199748588L