Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Matrikelnummer, Sozialversicherungsnummer und Kennzeichnung des
Studiums
§ 4. (1) Anläßlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Universität eine siebenstellige Matrikelnummer nach Maßgabe der Anlage 3 zu vergeben, sofern die oder der Studierende nicht bereits eine weiterzuverwendende Matrikelnummer besitzt.Paragraph 4, (1) Anläßlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Universität eine siebenstellige Matrikelnummer nach Maßgabe der Anlage 3 zu vergeben, sofern die oder der Studierende nicht bereits eine weiterzuverwendende Matrikelnummer besitzt.
(2)Absatz 2,Alle die oder den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind am rechten oberen Rand mit der Matrikelnummer zu versehen.
(3)Absatz 3,Die Kennzeichnung der Studien erfolgt durch Kennbuchstaben und dreistellige Kennzahlen nach Maßgabe der Anlage 4. Sie ist auf den Formularen der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) einzutragen, sofern die entsprechenden Felder dafür vorgesehen sind. Sie ist ferner auf allen Zeugnissen unterhalb der Matrikelnummer anzugeben.Die Kennzeichnung der Studien erfolgt durch Kennbuchstaben und dreistellige Kennzahlen nach Maßgabe der Anlage 4. Sie ist auf den Formularen der Anlage 1 Anmerkung, Anlage 1 nicht darstellbar) einzutragen, sofern die entsprechenden Felder dafür vorgesehen sind. Sie ist ferner auf allen Zeugnissen unterhalb der Matrikelnummer anzugeben.
(4)Absatz 4,Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Bewerberin oder der Bewerber der Universität ihre oder seine Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, bekannt zu geben. Die Universität hat die formale Richtigkeit der Sozialversicherungsnummer vor der Speicherung in der Evidenz der Studierenden zu überprüfen.Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Bewerberin oder der Bewerber der Universität ihre oder seine Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, bekannt zu geben. Die Universität hat die formale Richtigkeit der Sozialversicherungsnummer vor der Speicherung in der Evidenz der Studierenden zu überprüfen. (5)Absatz 5,Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber, an die oder den gemäß Abs. 1 anlässlich der Zulassung eine neue Matrikelnummer zu vergeben ist, glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat die Universität der Bundesanstalt Statistik Österreich auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Studierenden am Heimatort bekannt zu geben. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen.Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber, an die oder den gemäß Absatz eins, anlässlich der Zulassung eine neue Matrikelnummer zu vergeben ist, glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat die Universität der Bundesanstalt Statistik Österreich auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Studierenden am Heimatort bekannt zu geben. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen.
(6)Absatz 6,Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Universitäten.
Dokumentnummer
NOR40035155