Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung des Studienversuches Tonmeister
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 274/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 1zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph eins
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003, außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003, außer Kraft vergleiche Paragraph 75 a, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998, und Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,).
Text
Prüfungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Zulassung zum Studienversuch Tonmeister ist die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 24 KHStG), die der Feststellung der Begabung für die zentralen künstlerischen Fächer sowie der physischen Eignung dient.Voraussetzung für die Zulassung zum Studienversuch Tonmeister ist die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung (Paragraph 24, KHStG), die der Feststellung der Begabung für die zentralen künstlerischen Fächer sowie der physischen Eignung dient.
(2)Absatz 2,Aus den sonstigen Pflichtfächern sind Vorprüfungen abzulegen.
(3)Absatz 3,Aus den zentralen künstlerischen Fächern sind Diplomprüfungen abzulegen. Die Diplomprüfungen schließen den jeweiligen Studienabschnitt ab.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12126849
Alte Dokumentnummer
N7199748678L