Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 163/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Filme, die im Rahmen dieses Abkommens in Gemeinschaftsproduktion hergestellt worden sind, werden als inländische Filme angesehen.
(2)Absatz 2,Beihilfen, Förderungsmittel und sonstige finanzielle Vorteile, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält der Produzent nach dem Recht dieser Vertragspartei.
(3)Absatz 3,Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, bedürfen vor Drehbeginn der Anerkennung durch die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien, die vor Erteilung das Einvernehmen herstellen. Die zuständige Behörde in Österreich ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, in Frankreich das Centre National de la Cinematographie.
(4)Absatz 4,Die Anerkennung ist unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Verwirklichung des eingereichten Gemeinschaftsproduktionsvorhabens zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017
Dokumentnummer
NOR12126872
alte Dokumentnummer
N7199748961L