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Art. 1

Fassungen
01.12.1997 bis 31.12.2017 — BGBl. III Nr. 176/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.12.199731.12.2017 BGBl. III Nr. 176/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 207/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein über die Gleichwertigkeiten der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2017,

Typ

Vertrag - Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 176/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. III Nr. 207/2017

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet:

  1. Ziffer eins
    der Ausdruck „Hochschule“ alle Institutionen, denen von der Republik Österreich beziehungsweise vom Fürstentum Liechtenstein gesetzlich Hochschulcharakter zuerkannt wird und an denen akademische Grade erworben werden können. Die Hochschulen, auf die sich das Abkommen bezieht, sind in den Anlagen 1 und 2 aufgezählt. Die Gemischte Expertenkommission gemäß Artikel 8, kann diese Anlagen entsprechend der Rechtslage in beiden Vertragsstaaten einvernehmlich ändern;
  2. Ziffer 2
    der Ausdruck „akademischer Grad“ diejenigen Grade, die an der Hochschule eines der beiden Vertragsstaaten als Abschluß eines ordentlichen Studiums erworben werden;
  3. Ziffer 3
    der Ausdruck „Prüfung“ sowohl Abschlußprüfungen eines ordentlichen Studiums als auch Teilprüfungen oder Zwischenprüfungen innerhalb eines ordentlichen Studiums;
  4. Ziffer 4
    der Ausdruck „Reifezeugnis“ alle Zeugnisse, die in einem der beiden Vertragsstaaten als Abschluß einer Sekundarausbildung ausgestellt werden und eine allgemeine Hochschulreife, das heißt grundsätzlich die Berechtigung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10010056

Dokumentnummer

NOR12126897

Alte Dokumentnummer

N7199749690L