Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein über die Gleichwertigkeiten der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 176/1997 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 207/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2017,
Typ
Vertrag - Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Auf Antrag des Studierenden werden einschlägige Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen gegenseitig angerechnet beziehungsweise anerkannt. Nicht absolvierte Prüfungen, die nach den Studienvorschriften der aufnehmenden Hochschule verpflichtend vorgeschrieben sind, sind nachzuholen.
(2)Absatz 2,Ob ein einschlägiges Studium vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an die der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten beziehungsweise auf Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungen gerichtet worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Dokumentnummer
NOR12126899
Alte Dokumentnummer
N7199749692L