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Art. 5

Fassungen
01.12.1997 bis 31.12.2017 — BGBl. III Nr. 176/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.12.199731.12.2017 BGBl. III Nr. 176/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 207/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein über die Gleichwertigkeiten der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2017,

Typ

Vertrag - Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 176/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. III Nr. 207/2017

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die an der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS), Fachhochschule, absolvierten Studien werden im Ausmaß von sechs Semestern auf die Dauer eines ordentlichen Studiums einer entsprechenden Studienrichtung an einer österreichischen Universität angerechnet und die an der LIS abgelegten Prüfungen als erste Diplomprüfung anerkannt, wenn der erfolgreiche Studienabschluß durch das Diplom der LIS nachgewiesen wird.
  2. Absatz 2,Der LIS gleichgehalten sind das Neu-Technikum Buchs (NTB) sowie allfällige weitere Hochschulen, die das Fürstentum Liechtenstein außerhalb seines Hoheitsgebietes als Fachhochschule anerkennt und deren Diplome mit den in seinem Hoheitsgebiete ausgestellten hinsichtlich ihrer Wirkungen gleichgestellt sind.
  3. Absatz 3,Welche österreichischen Studienrichtungen den Studien gemäß Absatz eins und 2 entsprechen sowie welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus dem ersten Studienabschnitt der entsprechenden österreichischen Studienrichtungen nachgeholt werden müssen, wird durch den österreichischen Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf Grund von Empfehlungen der Gemischten Expertenkommission gemäß Artikel 8, mit Verordnung festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10010056

Dokumentnummer

NOR12126901

Alte Dokumentnummer

N7199749694L