Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein über die Gleichwertigkeiten der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 176/1997 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 207/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2017,
Typ
Vertrag - Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die an der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS), Fachhochschule, absolvierten Studien werden im Ausmaß von sechs Semestern auf die Dauer eines ordentlichen Studiums einer entsprechenden Studienrichtung an einer österreichischen Universität angerechnet und die an der LIS abgelegten Prüfungen als erste Diplomprüfung anerkannt, wenn der erfolgreiche Studienabschluß durch das Diplom der LIS nachgewiesen wird.
(2)Absatz 2,Der LIS gleichgehalten sind das Neu-Technikum Buchs (NTB) sowie allfällige weitere Hochschulen, die das Fürstentum Liechtenstein außerhalb seines Hoheitsgebietes als Fachhochschule anerkennt und deren Diplome mit den in seinem Hoheitsgebiete ausgestellten hinsichtlich ihrer Wirkungen gleichgestellt sind.
(3)Absatz 3,Welche österreichischen Studienrichtungen den Studien gemäß Abs. 1 und 2 entsprechen sowie welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus dem ersten Studienabschnitt der entsprechenden österreichischen Studienrichtungen nachgeholt werden müssen, wird durch den österreichischen Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf Grund von Empfehlungen der Gemischten Expertenkommission gemäß Art. 8 mit Verordnung festgelegt.Welche österreichischen Studienrichtungen den Studien gemäß Absatz eins und 2 entsprechen sowie welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus dem ersten Studienabschnitt der entsprechenden österreichischen Studienrichtungen nachgeholt werden müssen, wird durch den österreichischen Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf Grund von Empfehlungen der Gemischten Expertenkommission gemäß Artikel 8, mit Verordnung festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Dokumentnummer
NOR12126901
Alte Dokumentnummer
N7199749694L