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§ 72a SchUG-BKV

Fassungen
ab 23.07.2024 — BGBl. I Nr. 121/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 72a heute23.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 121/2024
§ 72a08.01.202122.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 19/2021
§ 72a16.03.202007.01.2021 BGBl. I Nr. 13/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72 a

Inkrafttretensdatum

23.07.2024BGBl. I Nr. 121/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Absatz eins, findet auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung vergleiche Paragraph 69, Absatz 23, Ziffer 2,)

Text

Übergangsrecht betreffend die autonome Entscheidung über die Erstellung einer vorwissenschaftlichen Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen

Paragraph 72 a,

  1. Absatz eins,Für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten die an einer allgemein bildenden höheren Schule bis zum Ende des Schuljahres 2023/24 zumindest erstmalig zur abschließenden Prüfung zugelassen wurden, gelten die Bestimmungen über die abschließenden Prüfungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,.
  2. Absatz 2,Im Schuljahr 2024/25 können Studierende, die sich erstmals zur abschließenden Prüfung anmelden, bis zum 30. September 2024 der Schulleitung schriftlich bekannt geben,
    1. Ziffer eins
      anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere schriftliche Klausurprüfung oder mündliche Teilprüfung ablegen zu wollen oder
    2. Ziffer 2
      im Einvernehmen mit der betreuenden Lehrperson ein bereits festgelegtes und genehmigtes Thema für die abschließende Arbeit durch eine forschende, gestalterische oder künstlerische Arbeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, zu ersetzten.

Schlagworte

Prüfungskandidat, Reifeprüfung

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40264647