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Anlage 2
Doktoratsstudien
Allgemeine Bestimmungen
Die Zulassung zu den im folgenden genannten Doktoratsstudien ist auch auf Grund des Abschlusses eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das den in den besonderen Bestimmungen jeweils als Zulassungsvoraussetzung genannten Diplomstudien gleichwertig ist, und gemäß § 5 Abs. 3 FHStG auf Grund des Abschlusses eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges zulässig.Die Zulassung zu den im folgenden genannten Doktoratsstudien ist auch auf Grund des Abschlusses eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das den in den besonderen Bestimmungen jeweils als Zulassungsvoraussetzung genannten Diplomstudien gleichwertig ist, und gemäß Paragraph 5, Absatz 3, FHStG auf Grund des Abschlusses eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges zulässig.
2.1 Doktoratsstudium der Bodenkultur: Zulassungsvoraussetzung:
Abschluß eines ingenieurwissenschaftlichen Diplomstudiums der Studienrichtungen Forst- und Holzwirtschaft, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Landschaftsplanung und Landschaftspflege, Landwirtschaft oder Lebensmittel- und Biotechnologie; akademischer Grad: „Doktorin der Bodenkultur'' bzw. „Doktor der Bodenkultur'', lateinisch „Doctor rerum naturalium technicarum'', abgekürzt „Dr. nat. techn.''.
2.2 Doktoratsstudium der Evangelischen Theologie:
Zulassungsvoraussetzung: Abschluß des evangelisch-theologischen Diplomstudiums; akademischer Grad:
„Doktorin der Theologie'' bzw. „Doktor der Theologie'', lateinisch „Doctor theologiae'', abgekürzt „Dr. theol.''.
2.3 Doktoratsstudium der Katholischen Theologie:
Zulassungsvoraussetzung: Abschluß des Diplomstudiums der Katholischen Fachtheologie oder Abschluß des Diplomstudiums der Katholischen Religionspädagogik; akademischer Grad:
„Doktorin der Theologie'' bzw. „Doktor der Theologie'', lateinisch „Doctor theologiae'', abgekürzt „Dr. theol.''.
2.4 Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft:
Zulassungsvoraussetzung: Abschluß des Diplomstudiums der Humanmedizin oder Abschluß des Diplomstudiums der Zahnmedizin oder Abschluß eines facheinschlägigen naturwissenschaftlichen Diplomstudiums; akademischer Grad: „Doktorin der medizinischen Wissenschaft'' bzw. „Doktor der medizinischen Wissenschaft'', lateinisch „Doctor scientiae medicae'', abgekürzt „Dr. scient. med.''.
2.4.1 Den Absolventinnen und Absolventen der Diplomstudien Humanmedizin oder Zahnmedizin ist nach Abschluß dieses Doktoratsstudiums anstelle des bereits verliehenen akademischen Grades ein ergänzter akademischer Grad zu verleihen. Die berufsrechtlichen Befugnisse, die sie auf Grund der verliehenen akademischen Grade erworben haben, werden dadurch nicht berührt.
2.4.2 Für Absolventinnen und Absolventen des Diplomstudiums Humanmedizin hat der akademische Grad „Doktorin der gesamten Heilkunde und der medizinischen Wissenschaft'' bzw. „Doktor der gesamten Heilkunde und der medizinischen Wissenschaft'', lateinisch „Doctor medicinae universae et scientiae medicae'', abgekürzt „Dr. med. univ. et scient. med.'' zu lauten.
2.4.3 Für Absolventinnen und Absolventen des Diplomstudiums Zahnmedizin hat der akademische Grad „Doktorin der Zahnmedizin und der medizinischen Wissenschaft'' bzw. „Doktor der Zahnmedizin und der medizinischen Wissenschaft'', lateinisch „Doctor medicinae dentalis et scientiae medicae'', abgekürzt „Dr. med. dent. et scient. med.'' zu lauten.
2.4.4 Anläßlich der Verleihung des ergänzten akademischen Grades ist die Verleihung des bereits verliehenen akademischen Grades zu widerrufen und die Einziehung der Verleihungsurkunde mit Bescheid auszusprechen.
2.5 Doktoratsstudium der montanistischen Wissenschaften:
Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines ingenieurwissenschaftlichen Diplomstudiums der Studienrichtungen Angewandte Geowissenschaften, Bergwesen, Erdölwesen, Gesteinshüttenwesen, Hüttenwesen, Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling, Kunststofftechnik, Markscheidewesen, Montanmaschinenwesen, Petroleum Engineering oder Werkstoffwissenschaften; akademischer Grad: „Doktorin der montanistischen Wissenschaften'' bzw. „Doktor der montanistischen Wissenschaften'', lateinisch „Doctor rerum montanarum'', abgekürzt „Dr. mont.''.
2.6 Doktoratsstudium der Naturwissenschaften:
Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines naturwissenschaftlichen Diplomstudiums oder Abschluß des Lehramtsstudiums aus einem facheinschlägigen Unterrichtsfach; oder Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums gemäß KHStG oder eines facheinschlägigen künstlerischen
Diplomstudiums akademischer Grad: „Doktorin der Naturwissenschaften'' bzw. „Doktor der Naturwissenschaften'', lateinisch „Doctor rerum naturalium'', abgekürzt „Dr. rer. nat.''.
2.7. Doktoratsstudium der Philosophie: Zulassungsvoraussetzung:
Abschluß eines geistes- und kulturwissenschaftlichen oder künstlerischen Diplomstudiums oder Abschluß des Lehramtsstudiums aus einem facheinschlägigen Unterrichtsfach oder Abschluß eines Diplomstudiums gemäß KHStG; akademischer Grad: „Doktorin der Philosophie'' bzw. „Doktor der Philosophie'', lateinisch „Doctor philosophiae'', abgekürzt „Dr. phil.''.
2.8 Doktoratsstudium der Philosophie an einer Katholisch-Theologischen Fakultät: Zulassungsvoraussetzung:
Abschluß des Diplomstudiums der Philosophie an einer Katholisch-Theologischen Fakultät; akademischer Grad:
„Doktorin der Philosophie einer Katholisch-Theologischen Fakultät'', bzw. „Doktor der Philosophie einer Katholisch-Theologischen Fakultät'', lateinisch „Doctor philosophiae facultatis theologicae'', abgekürzt „Dr. phil. fac. theol.''.
2.9 Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften:
Zulassungsvoraussetzung: Abschluß des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften; akademischer Grad: „Doktorin der Rechtswissenschaften'' bzw. „Doktor der Rechtswissenschaften'', lateinisch „Doctor iuris'', abgekürzt „Dr. iur.''.
2.10 Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:
Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Diplomstudiums; akademischer
Grad: „Doktorin der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften'' bzw. „Doktor der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften'', lateinisch „Doctor rerum socialium oeconomicarumque'', abgekürzt „Dr. rer. soc. oec.''.
2.11 Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines ingenieurwissenschaftlichen Diplomstudiums der Studienrichtungen Architektur, Bauingenieurwesen, Elektrotechnik, Elektrotechnik-Toningenieur, Industrial Design, Informatik, Maschinenbau, Mechatronik, Raumplanung und Raumordnung, Technische Chemie, Technische Mathematik, Technische Physik, Telematik, Verfahrenstechnik, Vermessungswesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen-Technische Chemie; akademischer
Grad: „Doktorin der technischen Wissenschaften'' bzw. „Doktor der technischen Wissenschaften'', lateinisch „Doctor technicae'', abgekürzt „Dr. techn.''.
2.12 Doktoratsstudium der Veterinärmedizin:
Zulassungsvoraussetzung: Abschluß des Diplomstudiums der Veterinärmedizin; akademischer Grad: „Doktor der Veterinärmedizin'' bzw. „Doktorin der Veterinärmedizin'', lateinisch „Doctor medicinae veterinariae'', abgekürzt „Dr. med. vet.''.