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§ 10 UniStG

Fassungen
01.08.1997 bis 31.07.1998 — BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.08.199831.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 1001.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 48/1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Studien in einer Fremdsprache

Paragraph 10, (1) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, ihre Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn der Gegenstand des Studiums diese Fremdsprache ist. Bei diesen Prüfungen hat die Beherrschung des Lehrstoffes und nicht das Niveau der Sprachbeherrschung Maßstab der Beurteilung zu sein.

  1. Absatz 2,Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben überdies ihre Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn es die Studienkommission nach deren Anhörung beschließt. Hinsichtlich der Prüfungen gilt Absatz eins,
  2. Absatz 3,Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan die Abfassung der wissenschaftlichen Arbeiten in einer Fremdsprache vorzuschreiben, wenn der Gegenstand des Studiums diese Fremdsprache ist. Die ordentlichen Studierenden sind überdies berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt.
  3. Absatz 4,Das Fakultätskollegium oder Universitätskollegium ist berechtigt, im Studienplan die Abhaltung eines Universitätslehrganges zur Gänze oder teilweise in einer Fremdsprache festzulegen.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127048

Alte Dokumentnummer

N7199761863J