Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11aParagraph 11 a
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Bakkalaureats- und Magisterstudien
§ 11a.Paragraph 11 a,
(1)Absatz eins,Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) und die zuständige Studienkommission sind berechtigt, die Umwandlung des gemäß § 11 eingerichteten Diplomstudiums in ein Bakkalaureatsstudium und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und Magisterstudien zu beantragen.Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) und die zuständige Studienkommission sind berechtigt, die Umwandlung des gemäß Paragraph 11, eingerichteten Diplomstudiums in ein Bakkalaureatsstudium und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und Magisterstudien zu beantragen.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, ein gemäß § 11 eingerichtetes Diplomstudium unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 in ein Bakkalaureatsstudium und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und Magisterstudien durch Verordnung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 umzuwandeln. Zur Arbeitsmarktrelevanz (§ 11 Abs. 3 Z 2) ist jedenfalls ein Gutachten des Beirates für Wirtschafts- und Sozialfragen anzufordern.Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, ein gemäß Paragraph 11, eingerichtetes Diplomstudium unter Berücksichtigung der Umstände des Paragraph 11, Absatz 3, in ein Bakkalaureatsstudium und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und Magisterstudien durch Verordnung nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 umzuwandeln. Zur Arbeitsmarktrelevanz (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2,) ist jedenfalls ein Gutachten des Beirates für Wirtschafts- und Sozialfragen anzufordern.
(3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 2 setzt voraus, daß die zuständige Studienkommission sich nicht dagegen ausspricht.(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung der Verordnung gemäß Absatz 2, setzt voraus, daß die zuständige Studienkommission sich nicht dagegen ausspricht.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in der Verordnung gemäß Abs. 2 die Studiendauer für das Bakkalaureatsstudium mit sechs bis acht Semestern, für das Magisterstudium mit zwei bis vier Semestern zu begrenzen, wobei die in der Anlage 1 für das umzuwandelnde Diplomstudium festgelegte Studiendauer insgesamt grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Wenn es die internationale Vergleichbarkeit insbesondere des Magisterstudiums jedoch erfordert, ist abweichend von Anlage 1 eine Studiendauer von insgesamt zehn Semestern zulässig.Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in der Verordnung gemäß Absatz 2, die Studiendauer für das Bakkalaureatsstudium mit sechs bis acht Semestern, für das Magisterstudium mit zwei bis vier Semestern zu begrenzen, wobei die in der Anlage 1 für das umzuwandelnde Diplomstudium festgelegte Studiendauer insgesamt grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Wenn es die internationale Vergleichbarkeit insbesondere des Magisterstudiums jedoch erfordert, ist abweichend von Anlage 1 eine Studiendauer von insgesamt zehn Semestern zulässig.
(5)Absatz 5,Die Studienkommission hat die Summe der Semesterstunden für Bakkalaureats- und Magisterstudium im Rahmen der für das jeweilige Diplomstudium gemäß Anlage 1 zulässigen Gesamtstundenzahl festzulegen und 70 bis 90 vH dieser Summe der Semesterstunden dem Bakkalaureatsstudium zuzuordnen.
(6)Absatz 6,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in der Verordnung gemäß Abs. 2 die Bezeichnung für das Bakkalaureats- und Magisterstudium unter Berücksichtigung der Benennung des Diplomstudiums gemäß Anlage 1 und den Wortlaut der Bakkalaureats- und Magistergrade entsprechend den jeweiligen in der Anlage 1 festgesetzten Diplomgraden festzulegen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in der Verordnung gemäß Absatz 2, die Bezeichnung für das Bakkalaureats- und Magisterstudium unter Berücksichtigung der Benennung des Diplomstudiums gemäß Anlage 1 und den Wortlaut der Bakkalaureats- und Magistergrade entsprechend den jeweiligen in der Anlage 1 festgesetzten Diplomgraden festzulegen.
(7)Absatz 7,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Studienrichtung Bezug genommen wird, sind die betreffenden Bestimmungen sowohl auf die Diplom- und Doktoratsstudien als auch auf die Bakkalaureats- und Magisterstudien zu beziehen. Eine gleiche dienstrechtliche Zuordnung im öffentlichen Dienst von Bakkalaureatsstudium und Magister- bzw. Diplomstudium ist nur mit ausdrücklicher Regelung im Dienstrecht möglich.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026
Dokumentnummer
NOR12128755
Alte Dokumentnummer
N7199961915L