Rechtstracker.at

§ 15 UniStG

Fassungen
01.09.1999 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.09.199931.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 1501.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 1501.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Untersagung der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister-

und Diplomstudien

Paragraph 15, (1) Nach der Durchführung des Begutachtungsverfahrens hat sich die Studienkommission nachweislich mit den eingelangten Stellungnahmen inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt, den Studienplan zu beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder dem Dekan gemeinsam mit dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens, dem Qualifikationsprofil und den gemeinsam mit den für das Studium fachlich zuständigen Einrichtungen der Fakultät erarbeiteten Bedarfsberechnungen sowie dem Realisierungs- und dem Budgetplan vorzulegen. Die Dekanin oder der Dekan hat zu den finanziellen Auswirkungen des Beschlusses über die Erlassung oder Änderung des Studienplanes Stellung zu nehmen und den Studienplan gemeinsam mit den genannten Beilagen der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.

  1. Absatz 2,Die Rektorin oder der Rektor hat den Studienplan mit den genannten Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen, wenn der Beschluß der Studienkommission mit den auf Grund der Bedarfsberechnungs- und Budgetierungsverordnung beantragten und auf Grund des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zugewiesenen Ressourcen finanziell durchführbar ist.
  2. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen im Bundesministerium den Studienplan zu untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die finanzielle Durchführbarkeit nicht bestätigt hat, oder der Beschluß der Studienkommission:
    1. Ziffer eins
      in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,
    2. Ziffer 2
      unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist, bei deren Einhaltung die Studienkommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können,
    3. Ziffer 3
      im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit verbundener Diskriminierungen oder
    4. Ziffer 4
      wegen der außeruniversitären finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

Schlagworte

Realisierungsplan, Bedarfsberechnungsverordnung, Bakkalaureatsstudium, Magisterstudium

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12128759

Alte Dokumentnummer

N7199961919L