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§ 17 UniStG

Fassungen
01.08.1997 bis 31.07.1998 — BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.09.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 1701.08.199831.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 1701.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 48/1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998danach: BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Individuelles Diplomstudium

Paragraph 17, (1) Ordentliche Studierende eines Diplomstudiums sind berechtigt, die Verbindung von Fächern aus verschiedenen in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien zu einem individuellen Diplomstudium zu beantragen. Der Antrag ist bei der Rektorin oder dem Rektor jener Universität oder Hochschule einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.

  1. Absatz 2,Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Studiums,
    2. Ziffer 2
      das Qualifikationsprofil,
    3. Ziffer 3
      die Studiendauer,
    4. Ziffer 4
      die Festlegung von höchstens zwei Studienabschnitten und deren Dauer,
    5. Ziffer 5
      die Prüfungsfächer und die Prüfungsordnung,
    6. Ziffer 6
      die Titel, die Arten und das Ausmaß der Lehrveranstaltungen,
    7. Ziffer 7
      wenn das Studium an mehreren Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) und
    8. Ziffer 8
      den akademischen Grad.
  2. Absatz 3,Die Rektorin oder der Rektor hat den Antrag nach Anhörung der facheinschlägigen Studienkommissionen bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Diplomstudium gleichwertig ist. In der Genehmigung sind der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Diplomstudium, die Durchführung des Studiums und der akademische Grad nach dem Schwerpunkt des Studiums festzulegen.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127055

Alte Dokumentnummer

N7199761870J