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§ 17 UniStG

Fassungen
01.09.2001 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.09.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 1701.08.199831.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 1701.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Individuelles Diplomstudium

Paragraph 17, (1) Ordentliche Studierende sind berechtigt, die Verbindung von Fächern aus verschiedenen auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudien zu einem individuellen Diplomstudium zu beantragen. Der Antrag ist bei der Rektorin oder dem Rektor jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.

  1. Absatz 2,Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Studiums,
    2. Ziffer 2
      das Qualifikationsprofil,
    3. Ziffer 3
      die Studiendauer,
    4. Ziffer 4
      die Festlegung von höchstens zwei Studienabschnitten und deren Dauer,
    5. Ziffer 5
      die Prüfungsfächer und die Prüfungsordnung,
    6. Ziffer 6
      die Titel, die Arten und das Ausmaß der Lehrveranstaltungen,
    7. Ziffer 7
      wenn das Studium an mehreren Fakultäten (Universitäten) durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) und
    8. Ziffer 8
      den akademischen Grad.
  2. Absatz 3,Die Rektorin oder der Rektor hat den Antrag nach Anhörung der facheinschlägigen Studienkommissionen bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Diplomstudium gleichwertig ist. In der Genehmigung sind der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Diplomstudium, die Durchführung des Studiums und der akademische Grad nach dem Schwerpunkt des Studiums festzulegen.

Schlagworte

Bakkalaureatsstudium, Magisterstudium

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR40022704