Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Individuelles Diplomstudium
§ 17. (1) Ordentliche Studierende sind berechtigt, die Verbindung von Fächern aus verschiedenen auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudien zu einem individuellen Diplomstudium zu beantragen. Der Antrag ist bei der Rektorin oder dem Rektor jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.Paragraph 17, (1) Ordentliche Studierende sind berechtigt, die Verbindung von Fächern aus verschiedenen auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudien zu einem individuellen Diplomstudium zu beantragen. Der Antrag ist bei der Rektorin oder dem Rektor jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
die Bezeichnung des Studiums,
das Qualifikationsprofil,
die Festlegung von höchstens zwei Studienabschnitten und deren Dauer,
die Prüfungsfächer und die Prüfungsordnung,
die Titel, die Arten und das Ausmaß der Lehrveranstaltungen,
wenn das Studium an mehreren Fakultäten (Universitäten) durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) und
(3)Absatz 3,Die Rektorin oder der Rektor hat den Antrag nach Anhörung der facheinschlägigen Studienkommissionen bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Diplomstudium gleichwertig ist. In der Genehmigung sind der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Diplomstudium, die Durchführung des Studiums und der akademische Grad nach dem Schwerpunkt des Studiums festzulegen.
Schlagworte
Bakkalaureatsstudium, Magisterstudium
Dokumentnummer
NOR40022704