Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Untersagung der Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 24. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium hat den Beschluß über die Verordnung gemäß § 23 gemeinsam mit Ausführungen über die Finanzierung des Lehrganges der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.Paragraph 24, (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium hat den Beschluß über die Verordnung gemäß Paragraph 23, gemeinsam mit Ausführungen über die Finanzierung des Lehrganges der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Rektorin oder der Rektor hat die Verordnung gemäß Abs. 1 mit den genannten Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen, wenn die Durchführung des Universitätslehrganges kostendeckend im Sinne des § 5 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76, durchgeführt wird.Die Rektorin oder der Rektor hat die Verordnung gemäß Absatz eins, mit den genannten Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen, wenn die Durchführung des Universitätslehrganges kostendeckend im Sinne des Paragraph 5, des Hochschul-Taxengesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 76, durchgeführt wird.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen im Bundesministerium die Verordnung gemäß Abs. 1 zu untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die Bestätigung der Kostendeckung nicht erteilt hat, oder der Beschluß des Fakultätskollegiums oder des Universitätskollegiums:Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen im Bundesministerium die Verordnung gemäß Absatz eins, zu untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die Bestätigung der Kostendeckung nicht erteilt hat, oder der Beschluß des Fakultätskollegiums oder des Universitätskollegiums:
in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,
unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können oder
im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit verbundener Diskriminierungen.
Dokumentnummer
NOR12127062
Alte Dokumentnummer
N7199761877J