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§ 29 UniStG

Fassungen
01.09.2001 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2901.09.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 2901.09.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 167/1999
§ 2901.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 2901.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

3. Teil

Studierende an Universitäten

1. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

Rechte und Pflichten der Studierenden

Paragraph 29, (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfaßt insbesondere das Recht,

  1. Ziffer eins
    sowohl an der Universität, an der sie zum Studium einer Studienrichtung zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten die Zulassung für andere Studienrichtungen zu erlangen,
  2. Ziffer 2
    die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienpläne frei zu wählen,
  3. Ziffer 3
    nach Maßgabe des Lehrangebotes zwischen den Universitätslehrerinnen und Universitätslehrern bei Lehrveranstaltungen desselben Faches auszuwählen,
  4. Ziffer 4
    neben einem ordentlichen Studium oder Universitätslehrgang an derselben oder anderen Universitäten Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche die Studierenden die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,
  5. Ziffer 5
    als ordentliche Studierende eines Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums Lehrveranstaltungen aus den freien Wahlfächern an der gewählten Universität zu besuchen, für welche sie die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,
  6. Ziffer 6
    Lehrveranstaltungsprüfungen jedenfalls bis zum Ende des zweiten auf die Abhaltung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters abzulegen,
  7. Ziffer 7
    die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen,
  8. Ziffer 8
    als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums das Thema ihrer Diplomarbeit (Paragraph 4, Ziffer 5,) aus einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer oder das Thema ihrer künstlerischen Diplomarbeit (Paragraph 4, Ziffer 5 a,) aus dem im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten zentralen künstlerischen Fach vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,
  9. Ziffer 8 a
    als ordentliche Studierende eines Magisterstudiums das Thema ihrer Magisterarbeit (Paragraph 4, Ziffer 5,) aus einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer oder das Thema ihrer künstlerischen Magisterarbeit (Paragraph 4, Ziffer 5 a,) aus dem im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten zentralen künstlerischen Fach vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,
  10. Ziffer 9
    als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem der im Studienplan des absolvierten Magister- oder Diplomstudiums festgelegten Prüfungsfächer vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,
  11. Ziffer 10
    als ordentliche Studierende nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Prüfungsordnungen in den Studienplänen Prüfungen abzulegen,
  12. Ziffer 11
    nach Erbringung der in den Studienplänen vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten,
  13. Ziffer 12
    als außerordentliche Studierende an den betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen und
  14. Ziffer 13
    als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie Lehrveranstaltungsprüfungen und Ergänzungsprüfungen abzulegen.
  1. Absatz 2,Die Studierenden sind verpflichtet, sich ihrem Studium ernsthaft zu widmen. Die Studierenden haben auch die Pflicht,
    1. Ziffer eins
      die für die Evidenz der Studierenden und die statistischen Erhebungen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes erforderlichen Angaben zu machen,
    2. Ziffer 2
      der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekanntzugeben,
    3. Ziffer 3
      die Fortsetzung des Studiums der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden,
    4. Ziffer 4
      sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,
    5. Ziffer 5
      sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
    6. Ziffer 6
      anläßlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen Arbeit an die Universitätsbibliothek und die Österreichische Nationalbibliothek oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Diplomarbeit an die Universitätsbibliothek abzuliefern.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 1999,)

Schlagworte

Lehreinrichtung, Namensänderung, Bakkalaureatsstudium

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR40022715