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§ 35 UniStG

Fassungen
01.08.1997 bis 31.07.1998 — BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3501.09.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 3501.09.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 167/1999
§ 3501.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 3501.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 48/1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998danach: BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Allgemeine Universitätsreife

Paragraph 35, (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

  1. Ziffer eins
    österreichisches Reifezeugnis,
  2. Ziffer 2
    anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität oder Hochschule,
  3. Ziffer 3
    ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors der inländischen Universität oder Hochschule im Einzelfall gleichwertig ist,
  4. Ziffer 4
    Urkunde über Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
  1. Absatz 2,Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Rektorin oder der Rektor die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
  2. Absatz 3,Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses des jeweiligen in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudiums, eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127073

Alte Dokumentnummer

N7199761888J