Rechtstracker.at

§ 37 UniStG

Fassungen
01.09.2001 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3701.09.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 3701.08.199831.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 3701.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Kenntnis der deutschen Sprache

Paragraph 37, (1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache im Umfang des Paragraph 48, Absatz 2, nachzuweisen. Der Nachweis wird insbesondere durch ein Reifezeugnis auf Grund des Unterrichtes in deutscher Sprache erbracht.

  1. Absatz 2,Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat die Rektorin oder der Rektor die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. In den künstlerischen Studienrichtungen (Ziffer 2 a, der Anlage 1) ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan festzulegen, daß die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester nachzuweisen ist.
  2. Absatz 3,Personen, welche die Zulassung zu einem Doktoratsstudium beantragt haben, ist nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Studienkommission für das Doktoratsstudium die Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, wenn die Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung dieses Studiums nicht erforderlich ist.
  3. Absatz 4,Personen, die ausschließlich ein Fernstudienangebot der Universität auf Grund eines Kooperationsvertrages mit einer anderen Universität nützen wollen, ist nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission die Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, wenn die Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung dieses Fernstudienangebotes nicht erforderlich ist.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR40022721