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§ 38a UniStG

Fassungen
01.09.2001 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 38a01.09.200131.12.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Beurlaubung

Paragraph 38 a, (1) Die Rektorin oder der Rektor hat Studierende auf Antrag für höchstens zwei Semester je Anlassfall bescheidmäßig zu beurlauben, wenn folgende Gründe nachgewiesen werden:

  1. Ziffer eins
    Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes,
  2. Ziffer 2
    Schwangerschaft oder
  3. Ziffer 3
    Betreuung von eigenen Kindern.
Die Genehmigung der Beurlaubung ist bis längstens zwei Wochen nach Beginn des Semesters, für das die Beurlaubung gelten soll, zulässig.
  1. Absatz 2,Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten ist jedoch unzulässig (Paragraph 46, Absatz 4,).

Schlagworte

Präsenzdienst, Magisterarbeit

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR40022722