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§ 3 UniStG

Fassungen
01.08.1998 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.08.199831.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 301.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Grundsätze für die Gestaltung der Studien

Paragraph 3, Bei der Gestaltung der Studien sind insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,),
  2. Ziffer 2
    die Freiheit künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger),
  3. Ziffer 3
    die Verbindung von Forschung und Lehre (forschungsgeleitete Lehre), die Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre sowie die Verbindung von Wissenschaft und Kunst,
  4. Ziffer 4
    die Lernfreiheit,
  5. Ziffer 5
    die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden,
  6. Ziffer 6
    die Offenheit für die Vielfalt künstlerischer Richtungen,
  7. Ziffer 7
    die Wahrnehmung der Verantwortung der Wissenschaft und der Kunst gegenüber der menschlichen Gesellschaft, vor allem die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
  8. Ziffer 8
    die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen,
  9. Ziffer 9
    das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden,
  10. Ziffer 10
    die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Studiendauer,
  11. Ziffer 11
    die nationale und internationale Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen einschließlich der Berufszugänge.

Schlagworte

Frauenforschung

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127867

Alte Dokumentnummer

N7199853255L