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§ 41 UniStG

Fassungen
01.08.1998 bis 31.08.1999 — BGBl. I Nr. 131/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4101.09.199931.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 4101.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 4101.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. I Nr. 131/1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

3. Hauptstück

Außerordentliche Studierende

Zulassung für außerordentliche Studien

Paragraph 41, (1) Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der Vollendung des 15. Lebensjahres und der allfälligen im Studienplan eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus. Das Universitätskollegium der Universitäten der Künste ist berechtigt, im Studienplan für einen Universitätslehrgang ein niedrigeres Zulassungsalter vorzusehen, wenn dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist.

  1. Absatz eins a,Die Zulassung zu den Vorbereitungslehrgängen ist bereits vor der Vollendung des 15. Lebensjahres und längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres möglich. Darüber hinaus ist das Universitätskollegium berechtigt, im Studienplan für einen Vorbereitungslehrgang ein Zulassungsalter bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorzusehen, wenn dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diesen Universitätslehrgang ausgeschlossen.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127900

Alte Dokumentnummer

N7199853288L