Rechtstracker.at

§ 46 UniStG

Fassungen
01.09.2001 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4601.09.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 4601.08.199831.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 4601.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Nichtigerklärung von Beurteilungen

Paragraph 46, (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde.

  1. Absatz 2,Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat überdies die Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder einer künstlerischen Diplomarbeit mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.
  2. Absatz 3,Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
  3. Absatz 4,Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung (Paragraph 32, Absatz 3,) abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung (Paragraph 32, Absatz 3,) erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht.

Schlagworte

Magisterarbeit

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR40022725