Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Zeugnisse
§ 47. (1) Die Beurteilung der Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.Paragraph 47, (1) Die Beurteilung der Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.
(2)Absatz 2,Die Zeugnisse sind vom obersten Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
die ausstellende Universität oder Hochschule und die Bezeichnung des Zeugnisses,
den Familiennamen und die Vornamen,
die Bezeichnung des Studiums,
die Benennung des Faches oder der Fächer, bei Zeugnissen über Lehrveranstaltungsprüfungen auch der Lehrveranstaltung,
die Semesterstundenzahl des Faches oder der Lehrveranstaltung,
den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung,
den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.
Bei Zeugnissen über die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ist statt des Faches das Thema anzugeben und die Semesterstundenzahl entfällt.
(3)Absatz 3,Auf Zeugnissen über Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen sind, wenn sie mehr als ein Fach umfassen, die Beurteilungen für die einzelnen Fächer und die Gesamtbeurteilung anzugeben. Für diese Zeugnisse hat die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung einen einheitlichen Unterdruck mit dem Wappen der Republik Österreich festzulegen. Die Rektorin oder der Rektor jeder Universität und Hochschule hat dem Bundesministerium Muster dieser Zeugnisse zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Zeugnisse über Lehrveranstaltungsprüfungen und Fachprüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates, Zeugnisse über Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auszustellen.
(5)Absatz 5,Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist die zweisprachige oder zusätzliche Ausstellung von Zeugnissen in einer Fremdsprache zulässig.
(6)Absatz 6,Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnissen erforderlich.
Schlagworte
Abschlußprüfungszeugnis, Diplomprüfungszeugnis
Dokumentnummer
NOR12127085
Alte Dokumentnummer
N7199761900J