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§ 48a UniStG

Fassungen
01.08.1998 bis 31.08.2001 — BGBl. I Nr. 131/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48a01.09.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 48a01.08.199831.08.2001 BGBl. I Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 a

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. I Nr. 131/1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Zulassungsprüfungen

Paragraph 48 a, (1) Die Rektorin oder der Rektor hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungsprüfungen heranzuziehen. Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, diese Kompetenzen an die Studiendekanin oder den Studiendekan zu delegieren, die oder der für die betreffende Studienrichtung zuständig ist.

  1. Absatz 2,Die Studienkommissionen für die künstlerischen Studienrichtungen (Ziffer 2 a, der Anlage 1), für das Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern, für die Studienrichtung Architektur an den Universitäten der Künste und für die Studienrichtung Industrial Design haben im Studienplan festzulegen, welche Prüfungsmethoden anzuwenden und welche Prüfungsaufgaben den Antragstellerinnen oder Antragstellern auf Zulassung zu diesen Studien zu stellen sind, und im Zulassungsverfahren Empfehlungen für die Rektorin oder den Rektor, im Falle der Delegation gemäß Absatz eins, auch für die Studiendekanin oder den Studiendekan abzugeben. Die Zulassungsprüfungen sind kommissionell durchzuführen.
  2. Absatz 3,Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Zulassungsprüfung an einer Universität bestanden, so hat im Falle der Antragstellung auf Zulassung als ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender derselben Studienrichtung an einer anderen Universität oder einer facheinschlägigen Studienrichtung an derselben oder einer anderen Universität keine neuerliche Zulassungsprüfung zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127907

Alte Dokumentnummer

N7199853295L