Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Abschlußprüfungen
§ 49. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.Paragraph 49, (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.
(2)Absatz 2,Sind die Abschlußprüfungen als Fach- oder kommissionelle Gesamtprüfungen abzulegen, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Studierende von Universitätslehrgängen sind berechtigt, sich zu Abschlußprüfungen anzumelden, wenn sie die in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Dokumentnummer
NOR12127908
Alte Dokumentnummer
N7199853296L