Rechtstracker.at

§ 61 UniStG

Fassungen
01.08.1997 bis 31.07.1998 — BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6101.09.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 6101.09.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 167/1999
§ 6101.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 6101.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 48/1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998danach: BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

4. Hauptstück

Wissenschaftliche Arbeiten

Diplomarbeiten

Paragraph 61, (1) Im Diplomstudium ist eine Diplomarbeit abzufassen. In besonders berufsorientierten Studienrichtungen ist es zulässig, im Studienplan anstelle der Diplomarbeit einen anderen gleichwertigen Nachweis vorzusehen. Die Abfassung als Klausurarbeit ist unzulässig.

  1. Absatz 2,Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Studienplan festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen. Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Diplomarbeit ist so zu wählen, daß für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.
  2. Absatz 3,Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, zu beachten.
  3. Absatz 4,Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis e UOG 1993, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Kunsthochschul-Organisationsgesetz und Paragraph 7, Ziffer eins, Akademie-Organisationsgesetz 1988 sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, geeignete Universitäts- und Hochschulassistentinnen und Universitäts- und Hochschulassistenten gemäß Paragraph 29, UOG 1993 mit der Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten aus dem Fach ihrer Dissertation oder ihres nach der Verleihung des Doktorgrades bearbeiteten Forschungsgebietes zu betrauen. Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.
  4. Absatz 5,Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Absatz 4, gleichwertig ist.
  5. Absatz 6,Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Diplomarbeit der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Einreichung der Diplomarbeit (Absatz 7,) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.
  6. Absatz 7,Die abgeschlossene Diplomarbeit ist bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan zur Beurteilung einzureichen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Diplomarbeit auf Antrag der oder des Studierenden einer anderen Universitäts- oder Hochschullehrerin oder einem anderen Universitäts- oder Hochschullehrer jeweils gemäß Absatz 4, oder 5 zur Beurteilung zuzuweisen.

Schlagworte

Geldmittel, Lehrbetrieb, Universitätsassistentin, Universitätsassistent

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127099

Alte Dokumentnummer

N7199761914J