Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65bParagraph 65 b
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Einsicht in die Beurteilungsunterlagen
§ 65b. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von künstlerischen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan diese mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.Paragraph 65 b, (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von künstlerischen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan diese mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen.
Dokumentnummer
NOR12127924
Alte Dokumentnummer
N7199853312L