Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65cParagraph 65 c
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Anerkennung von künstlerischen Magister- und Diplomarbeiten
§ 65c. Künstlerische Magister- und Diplomarbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit entsprechen. Paragraph 65 c, Künstlerische Magister- und Diplomarbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit entsprechen.
Schlagworte
Magisterarbeit
Dokumentnummer
NOR12128788
Alte Dokumentnummer
N7199961948L