Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Führung akademischer Grade
§ 67. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung des akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für akademische Grade, die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters verliehen wurden.Paragraph 67, (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung des akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für akademische Grade, die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters verliehen wurden.
(2)Absatz 2,Die Magister-, Diplom- und Doktorgrade sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die Bakkalaureats- und Mastergrade dem Namen nachzustellen.
Schlagworte
Diplomgrad, Magistergrad, Bakkalaureatsgrad
Dokumentnummer
NOR40022740