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§ 71 UniStG

Fassungen
01.08.1997 bis 31.07.1998 — BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7101.08.199831.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 7101.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 48/1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Ermittlungsverfahren

Paragraph 71, (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Studienplanes zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, daß es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Als Beweismittel ist auch ein Stichproben-Test zulässig, um nähere Kenntnisse über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen.

  1. Absatz 2,Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Antragstellerin oder den Antragsteller mit Bescheid als außerordentliche Studierende oder als außerordentlichen Studierenden zum Studium zuzulassen und die Ablegung von Prüfungen und die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist aufzutragen.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten sind nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127109

Alte Dokumentnummer

N7199761924J