Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Feststellung der Nostrifizierung
§ 73. Mit Dienstantritt als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor in Österreich gelten die Studienabschlüsse an einer anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung sowie die im Ausland erworbenen akademischen Grade als nostrifiziert. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Nostrifizierung zugleich mit der Ernennung festzustellen. Paragraph 73, Mit Dienstantritt als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor in Österreich gelten die Studienabschlüsse an einer anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung sowie die im Ausland erworbenen akademischen Grade als nostrifiziert. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Nostrifizierung zugleich mit der Ernennung festzustellen.
Dokumentnummer
NOR12127932
Alte Dokumentnummer
N7199853320L