Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
2. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
Einrichtung der Diplom- und Doktoratsstudien
§ 76. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in den Anlagen genannten Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, an denen sie bisher eingerichtet waren, auf höchstens zehn Jahre befristet neuerlich einzurichten.Paragraph 76, (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in den Anlagen genannten Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, an denen sie bisher eingerichtet waren, auf höchstens zehn Jahre befristet neuerlich einzurichten.
(2)Absatz 2,Eine Verlängerung der Einrichtung über diesen Zeitraum hinaus setzt für Diplomstudien die Durchführung des Verfahrens gemäß § 11, für Doktoratsstudien die Durchführung des Verfahrens gemäß § 18 voraus. Bei Ablauf der Befristung ist das Studium an der betreffenden Universität aufgelassen.Eine Verlängerung der Einrichtung über diesen Zeitraum hinaus setzt für Diplomstudien die Durchführung des Verfahrens gemäß Paragraph 11,, für Doktoratsstudien die Durchführung des Verfahrens gemäß Paragraph 18, voraus. Bei Ablauf der Befristung ist das Studium an der betreffenden Universität aufgelassen.
Dokumentnummer
NOR12127936
Alte Dokumentnummer
N7199853324L