Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Hochschulkurse und Hochschullehrgänge
§ 78. (1) Die Hochschulkurse und Hochschullehrgänge gemäß § 18 AHStG sind ab 1. August 1997 Universitätslehrgänge gemäß § 23 UniStG.Paragraph 78, (1) Die Hochschulkurse und Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 18, AHStG sind ab 1. August 1997 Universitätslehrgänge gemäß Paragraph 23, UniStG.
(2)Absatz 2,Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen die Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß § 18 Abs. 1 AHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1997 den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zu verleihen, die zum Besuch des Hochschullehrganges vor dem 1. August 1997 zugelassen wurden.Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen die Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1997 den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zu verleihen, die zum Besuch des Hochschullehrganges vor dem 1. August 1997 zugelassen wurden.
Dokumentnummer
NOR12127116
Alte Dokumentnummer
N7199761931J