Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Hochschulkurse und Hochschullehrgänge
§ 78. (1) Die Hochschulkurse und Hochschullehrgänge gemäß § 18 AHStG sind ab 1. August 1997 Universitätslehrgänge gemäß § 23 UniStG. Die Lehrgänge und Kurse gemäß § 21 KHStG sind ab dem 1. August 1998 Universitätslehrgänge gemäß § 23 UniStG, die Vorbereitungslehrgänge gemäß § 21 KHStG sind ab dem 1. August 1998 Vorbereitungslehrgänge gemäß § 25a UniStG.Paragraph 78, (1) Die Hochschulkurse und Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 18, AHStG sind ab 1. August 1997 Universitätslehrgänge gemäß Paragraph 23, UniStG. Die Lehrgänge und Kurse gemäß Paragraph 21, KHStG sind ab dem 1. August 1998 Universitätslehrgänge gemäß Paragraph 23, UniStG, die Vorbereitungslehrgänge gemäß Paragraph 21, KHStG sind ab dem 1. August 1998 Vorbereitungslehrgänge gemäß Paragraph 25 a, UniStG.
(2)Absatz 2,Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen die Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß § 18 Abs. 1 AHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1997 den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zu verleihen, die zum Besuch des Hochschullehrganges vor dem 1. August 1997 zugelassen wurden. Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Kurzstudien und Lehrgängen die Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß § 50 KHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1998 jenen Absolventinnen und Absolventen zu verleihen, die zum Besuch des Lehrganges vor dem 1. August 1998 oder zum Besuch des Kurzstudiums vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Studienplanes gemäß UniStG zugelassen wurden.Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen die Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1997 den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zu verleihen, die zum Besuch des Hochschullehrganges vor dem 1. August 1997 zugelassen wurden. Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Kurzstudien und Lehrgängen die Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß Paragraph 50, KHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1998 jenen Absolventinnen und Absolventen zu verleihen, die zum Besuch des Lehrganges vor dem 1. August 1998 oder zum Besuch des Kurzstudiums vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Studienplanes gemäß UniStG zugelassen wurden.
Dokumentnummer
NOR12127938
Alte Dokumentnummer
N7199853326L