Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Lehrgänge universitären Charakters
§ 79. (1) Die Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 40a AHStG sind ab 1. August 1997 bis zu dem in der Verordnung gemäß § 40a AHStG festgelegten Datum Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 27 UniStG.Paragraph 79, (1) Die Lehrgänge universitären Charakters gemäß Paragraph 40 a, AHStG sind ab 1. August 1997 bis zu dem in der Verordnung gemäß Paragraph 40 a, AHStG festgelegten Datum Lehrgänge universitären Charakters gemäß Paragraph 27, UniStG.
(2)Absatz 2,Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters die Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß § 40a Abs. 3 AHStG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 AHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1997 den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zu verleihen, die zum Besuch des Lehrganges universitären Charakters vor dem 1. August 1997 zugelassen wurden.Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters die Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, AHStG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, AHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1997 den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zu verleihen, die zum Besuch des Lehrganges universitären Charakters vor dem 1. August 1997 zugelassen wurden.
Dokumentnummer
NOR12127117
Alte Dokumentnummer
N7199761932J