Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79aParagraph 79 a
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Master of Advanced Studies (MAS)
§ 79a. (1) Ist ein fachlich einschlägiger international gebräuchlicher Mastergrad gemäß § 26 Abs. 1 bzw. gemäß § 28 Abs. 1 nicht feststellbar, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister bis zum Ablauf des 31. August 2003 berechtigt, durch Verordnung den akademischen Grad "Master of Advanced Studies", abgekürzt "MAS", mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden, den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge bzw. Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist,Paragraph 79 a, (1) Ist ein fachlich einschlägiger international gebräuchlicher Mastergrad gemäß Paragraph 26, Absatz eins, bzw. gemäß Paragraph 28, Absatz eins, nicht feststellbar, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister bis zum Ablauf des 31. August 2003 berechtigt, durch Verordnung den akademischen Grad "Master of Advanced Studies", abgekürzt "MAS", mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden, den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge bzw. Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist,
bei denen die Zulassung den Abschluss zumindest eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt und
die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen oder
die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 35 Semesterstunden umfassen und in denen überdies die Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit ("Master-Thesis") vorgeschrieben ist.
(2)Absatz 2,Soweit für Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen bzw. Lehrgängen universitären Charakters die Verleihung des akademischen Grades "Master of Advanced Studies" in einer Verordnung auf Grund des Abs. 1 oder auf Grund des § 26 Abs. 1 bzw. des § 28 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001 festgelegt ist, kann der akademische Grad auch nach dem 1. September 2003 verliehen werden, wenn die Zulassung zur Teilnahme an den Lehrgängen vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.Soweit für Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen bzw. Lehrgängen universitären Charakters die Verleihung des akademischen Grades "Master of Advanced Studies" in einer Verordnung auf Grund des Absatz eins, oder auf Grund des Paragraph 26, Absatz eins, bzw. des Paragraph 28, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2001, festgelegt ist, kann der akademische Grad auch nach dem 1. September 2003 verliehen werden, wenn die Zulassung zur Teilnahme an den Lehrgängen vor dem 1. September 2003 erfolgt ist. (3)Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist verpflichtet, die Verordnungen über die akademischen Grade "Master of Advanced Studies" auf Grund des Abs. 1 oder auf Grund des § 26 Abs. 1 bzw. des § 28 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001 bis längstens 31. August 2006 außer Kraft zu setzen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist verpflichtet, die Verordnungen über die akademischen Grade "Master of Advanced Studies" auf Grund des Absatz eins, oder auf Grund des Paragraph 26, Absatz eins, bzw. des Paragraph 28, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2001, bis längstens 31. August 2006 außer Kraft zu setzen. (4)Absatz 4,Das Recht auf die Führung der bisher verliehenen und auf Grund der Abs. 2 und 3 noch bis zum Ablauf des 31. August 2006 verleihbaren akademischen Grade "Master of Advanced Studies" bleibt unberührt.Das Recht auf die Führung der bisher verliehenen und auf Grund der Absatz 2 und 3 noch bis zum Ablauf des 31. August 2006 verleihbaren akademischen Grade "Master of Advanced Studies" bleibt unberührt.
Dokumentnummer
NOR40022743