Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80aParagraph 80 a
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 80a. (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß KHStG sind ab dem 1. August 1998 ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes, die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie die Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß KHStG sind ab dem 1. August 1998 außerordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie gelten als zu jenen Studien zugelassen, zu denen sie im Sommersemester 1998 zugelassen waren. Außerordentliche Hörerinnen und Hörer, die zu einzelnen Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern zugelassen wurden, sind berechtigt, dieses Studium innerhalb des Zeitraumes, für den die Zulassung erfolgt ist, längstens jedoch bis 1. September 2000, zu betreiben.Paragraph 80 a, (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß KHStG sind ab dem 1. August 1998 ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes, die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie die Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß KHStG sind ab dem 1. August 1998 außerordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie gelten als zu jenen Studien zugelassen, zu denen sie im Sommersemester 1998 zugelassen waren. Außerordentliche Hörerinnen und Hörer, die zu einzelnen Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern zugelassen wurden, sind berechtigt, dieses Studium innerhalb des Zeitraumes, für den die Zulassung erfolgt ist, längstens jedoch bis 1. September 2000, zu betreiben.
(2)Absatz 2,Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen Studienpläne in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen ist, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen. Bis zum Inkrafttreten der Studienpläne für die künstlerischen Studienrichtungen auf Grund dieses Bundesgesetzes hat die Zulassung zu den Studienrichtungen und Kurzstudien gemäß den Anlagen A und B des KHStG sowie gemäß den in der Anlage 3 Z 190, Z 193 und 194 genannten Verordnungen zu erfolgen.Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen Studienpläne in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen ist, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen. Bis zum Inkrafttreten der Studienpläne für die künstlerischen Studienrichtungen auf Grund dieses Bundesgesetzes hat die Zulassung zu den Studienrichtungen und Kurzstudien gemäß den Anlagen A und B des KHStG sowie gemäß den in der Anlage 3 Ziffer 190,, Ziffer 193 und 194 genannten Verordnungen zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des KHStG betreiben, sind berechtigt, dieses Studium bis längstens 30. September 2003 nach diesen Studienvorschriften abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie den neuen Studienplänen unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.
(4)Absatz 4,Ordentliche Studierende des Studienversuches Tapisserie sind berechtigt, ab dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Einrichtung des Studienversuches, BGBl. Nr. 119/1988, das Studium in einem der Studiendauer des Studienversuches zuzüglich zweier Semester entsprechenden Zeitraum abzuschließen.Ordentliche Studierende des Studienversuches Tapisserie sind berechtigt, ab dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Einrichtung des Studienversuches, Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1988,, das Studium in einem der Studiendauer des Studienversuches zuzüglich zweier Semester entsprechenden Zeitraum abzuschließen. (5)Absatz 5,Bescheide über die Genehmigung eines studium irregulare auf Grund des § 16 Abs. 3 KHStG behalten ihre Rechtswirkungen, solange die betreffenden ordentlichen Studierenden ihre Studien im Sinne der Abs. 2 und 3 nach den bisher geltenden Studienvorschriften betreiben.Bescheide über die Genehmigung eines studium irregulare auf Grund des Paragraph 16, Absatz 3, KHStG behalten ihre Rechtswirkungen, solange die betreffenden ordentlichen Studierenden ihre Studien im Sinne der Absatz 2 und 3 nach den bisher geltenden Studienvorschriften betreiben.
(6)Absatz 6,Für die Wiederholung von Prüfungen, die vor dem 1. Oktober 1993 bereits zweimal wiederholt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. September 2003 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 40 Abs. 2 bzw. der § 34 Abs. 3 und 4 KHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 524/1993 anzuwenden.Für die Wiederholung von Prüfungen, die vor dem 1. Oktober 1993 bereits zweimal wiederholt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. September 2003 statt Paragraph 58, Absatz 2, UniStG der Paragraph 40, Absatz 2, bzw. der Paragraph 34, Absatz 3 und 4 KHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1993, anzuwenden. (7)Absatz 7,Auf Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1998 anhängig gemacht wurden, ist statt der §§ 70 bis 73 UniStG der § 49 KHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.Auf Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1998 anhängig gemacht wurden, ist statt der Paragraphen 70 bis 73 UniStG der Paragraph 49, KHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.
(8)Absatz 8,Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in der männlichen Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt, diese in der weiblichen Sprachform zu führen. Auf Antrag ist der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.
(9)Absatz 9,Das Recht auf die Führung bisher verliehener akademischer Grade wird nicht berührt.
(10)Absatz 10,Auf ordentliche Studierende, die vor dem 1. August 1998 gemäß § 28 KHStG beurlaubt wurden oder bei denen eine Studienbehinderung gemäß § 28 KHStG vorliegt, ist § 39 Abs. 1 Z 2 und 7 bis zum Ablauf der Beurlaubung oder der Studienbehinderung nicht anzuwenden.Auf ordentliche Studierende, die vor dem 1. August 1998 gemäß Paragraph 28, KHStG beurlaubt wurden oder bei denen eine Studienbehinderung gemäß Paragraph 28, KHStG vorliegt, ist Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 bis zum Ablauf der Beurlaubung oder der Studienbehinderung nicht anzuwenden.
(11)Absatz 11,Personen, die vor dem Inkrafttreten des Studienplanes für ein ordentliches Studium gemäß KHStG an der Akademie der bildenden Künste in Wien, an einer Kunsthochschule (Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970) oder an einer Kunstakademie mit Diplom (Reifeprüfung) abgeschlossen haben, ist der in Z 2a.2 der Anlage 1 angeführte akademische Grad zu verleihen, sofern es sich um eine Studienrichtung handelt, die den Studienrichtungen gemäß Z 2.11a sowie Z 2a. 3, 4, 6, 15, 16 und 17 der Anlage 1 vergleichbar sind. Absolventinnen und Absolventen von ordentlichen Studien, die den anderen Studienrichtungen gemäß Z 2a der Anlage 1 vergleichbar sind, ist der akademische Grad gemäß Z 2a.2 nach positiver Beurteilung von Lehrveranstaltungsprüfungen im Ausmaß von 8 bis 12 Semesterstunden aus wissenschaftlichen Prüfungsfächern und nach dem Verfassen einer schriftlichen Prüfungsarbeit aus diesen Fächern durch Bescheid der Studiendekanin oder des Studiendekans zu verleihen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Absolventinnen und Absolventen zu diesem Zweck mit Bescheid als außerordentliche Studierende zum Studium zuzulassen. Im Bescheid ist eine angemessene Frist aufzuerlegen, innerhalb der die Prüfungen und die schriftliche Prüfungsarbeit abzulegen bzw. abzufassen sind.Personen, die vor dem Inkrafttreten des Studienplanes für ein ordentliches Studium gemäß KHStG an der Akademie der bildenden Künste in Wien, an einer Kunsthochschule (Kunsthochschul-Organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970,) oder an einer Kunstakademie mit Diplom (Reifeprüfung) abgeschlossen haben, ist der in Ziffer 2 a, Punkt 2, der Anlage 1 angeführte akademische Grad zu verleihen, sofern es sich um eine Studienrichtung handelt, die den Studienrichtungen gemäß Ziffer 2 Punkt 11 a, sowie Ziffer 2 a, 3, 4, 6, 15, 16 und 17 der Anlage 1 vergleichbar sind. Absolventinnen und Absolventen von ordentlichen Studien, die den anderen Studienrichtungen gemäß Ziffer 2 a, der Anlage 1 vergleichbar sind, ist der akademische Grad gemäß Ziffer 2 a, Punkt 2, nach positiver Beurteilung von Lehrveranstaltungsprüfungen im Ausmaß von 8 bis 12 Semesterstunden aus wissenschaftlichen Prüfungsfächern und nach dem Verfassen einer schriftlichen Prüfungsarbeit aus diesen Fächern durch Bescheid der Studiendekanin oder des Studiendekans zu verleihen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Absolventinnen und Absolventen zu diesem Zweck mit Bescheid als außerordentliche Studierende zum Studium zuzulassen. Im Bescheid ist eine angemessene Frist aufzuerlegen, innerhalb der die Prüfungen und die schriftliche Prüfungsarbeit abzulegen bzw. abzufassen sind. (12)Absatz 12,Beim Übertritt von Studierenden der Studienrichtung Industrial Design gemäß KHStG auf das Studium dieser Studienrichtung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife durch ein österreichisches Reifezeugnis zu entfallen.
(13)Absatz 13,Für die Durchführung der abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach ist abweichend von § 56 Abs. 2 die Bildung von Prüfungssenaten für Prüfungsteile zulässig. Diese gilt nur für jene Studienpläne, die gemäß Abs. 2 in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden sind.Für die Durchführung der abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach ist abweichend von Paragraph 56, Absatz 2, die Bildung von Prüfungssenaten für Prüfungsteile zulässig. Diese gilt nur für jene Studienpläne, die gemäß Absatz 2, in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden sind.
Dokumentnummer
NOR40010192