Rechtstracker.at

§ 8 UniStG

Fassungen
01.08.1997 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.08.199731.12.2003 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 48/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Fernstudien

Paragraph 8, (1) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan Fernstudien festzulegen. Daneben ist die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung berechtigt, mit vorheriger Genehmigung der Studiendekanin oder des Studiendekans ihre oder seine Lehrveranstaltung als Fernstudium anzubieten. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mittels geeigneter Lernmaterialien sicherzustellen.

  1. Absatz 2,Die Aufgliederung der im Studienplan vorgesehenen Unterrichtseinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127046

Alte Dokumentnummer

N7199761861J