Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Fernstudien
§ 8. (1) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan Fernstudien festzulegen. Daneben ist die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung berechtigt, mit vorheriger Genehmigung der Studiendekanin oder des Studiendekans ihre oder seine Lehrveranstaltung als Fernstudium anzubieten. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mittels geeigneter Lernmaterialien sicherzustellen.Paragraph 8, (1) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan Fernstudien festzulegen. Daneben ist die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung berechtigt, mit vorheriger Genehmigung der Studiendekanin oder des Studiendekans ihre oder seine Lehrveranstaltung als Fernstudium anzubieten. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mittels geeigneter Lernmaterialien sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Die Aufgliederung der im Studienplan vorgesehenen Unterrichtseinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen.
Dokumentnummer
NOR12127046
Alte Dokumentnummer
N7199761861J