Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Praxis
§ 9. Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den Studierenden ab dem zweiten Semester die Absolvierung einer facheinschlägigen Praxis vorzuschreiben. Wenn die Absolvierung einer Praxis nicht möglich ist, sind geeignete Ersatzformen festzulegen. Paragraph 9, Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den Studierenden ab dem zweiten Semester die Absolvierung einer facheinschlägigen Praxis vorzuschreiben. Wenn die Absolvierung einer Praxis nicht möglich ist, sind geeignete Ersatzformen festzulegen.
Dokumentnummer
NOR12127047
Alte Dokumentnummer
N7199761862J